ZabergäuGymnasium Brackenheim
Schaltfläche zum Aktivieren von Google Translate

Suche

Kontakt

Entschuldigungsverfahren

Wenn Ihr Kind aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) nicht zur Schule kommen kann, so müssen Sie (Erziehungsberechtigte/r oder volljährige Schüler-/innen selbst) dies der Schule bzw. dem Klassenlehrer-team oder dem Tutor der Jahrgangsstufe unter Angabe des Grundes (z. B. Krankheit) und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung mitteilen.

 

Das hat am selben Tag der Verhinderung oder spätestens am darauf-folgenden Tag („Zwei-Tages-Frist") zu erfolgen. Wie gewohnt kann das z. B. per Telefonanruf morgens oder per Email an das Sekretariat geschehen.

 

Das Nachreichen einer schriftlichen Entschuldigung mit handschriftlicher Unterschrift ist nicht mehr notwendig. Sie ist nur noch zu erbringen, wenn Sie von der Schule bzw. einer Lehrkraft explizit dazu aufgefordert werden.

 

Die Entschuldigung ist eine Bringschuld. Die Eltern und Sorgeberechtigte sind auch bei Abwesenheit verpflichtet, die Einhaltung der Entschuldigungs-pflicht innerhalb der Frist zu gewährleisten. Die Entschuldigung muss eine Angabe über die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit enthalten. Wird die Dauer überschritten, muss eine neue Entschuldigung eingereicht werden, z.B. durch einen erneuten Anruf oder eine erneute E-Mail an das Sekretariat. Erreicht die Entschuldigung die Schule erst nach Ablauf der Frist, gilt das Fehlen als unentschuldigt.


Dies kann u. U. entsprechende Konsequenzen nach sich ziehen:
• Unentschuldigte Fehlzeiten können pädagogische Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen zur Folge haben.
• Es kann ein Eintrag über die unentschuldigten Fehlzeiten ins Zeugnis erfolgen.
• Zu beachten ist außerdem § 8 (5) der Notenbildungsverordnung: „Weigert sich ein Schüler, eine schriftliche Arbeit anzufertigen oder versäumt er unentschuldigt die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, wird die Note „ungenügend“ erteilt.“


Bei längerer Krankheitsdauer kann das Klassenlehrerteam vom Entschuldi-gungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.